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Die Satzung des Tennisclub Neckargemünd e.V.

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§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
 “TENNISCLUB NECKARGEMÜND”
und hat seinen Sitz in Neckargemünd.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Diese Zwecke erfüllt er insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung des Tennissports auf volkstümliche Grundlage. Er dient damit der Hebung und Förderung der Volksgesundheit und der Erziehung der Jugend. 
2. In Verfolgung dieser Zwecke ist Neutralität und Toleranz in allen politischen, religiösen und rassischen Fragen zu wahren.
3.Der Verein erstrebt keine finanziellen Gewinne. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist auf den Amateurgedanken aufgebaut.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. November bis zum 31. Oktober des Folgejahres.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitgliedsarten
Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern, die ein Mindestalter von 18 Jahren haben und sich aktiv beteiligen.
b) fördernden Mitgliedern (passiven Mitgliedern ohne Beschränkung des Alters).
c) Ehrenmitgliedern
d) Jugendlichen in der Altersklasse zwischen 14 und 18 Jahren.
e) Kindern und Schülern in der Altersklasse bis 14 Jahre.

2. Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf untadelig ist.
b) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
c) Minderjährige bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
d) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand

3. Ehrenmitglieder
a) der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind jedoch beitragsfrei.
b) Ehrenmitglied kann werden:
(1) wer dem Verein langjährig treu gedient hat.
(2) wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports
hervorragende Verdienste erworben hat.
c) über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mehrheit aller Mitglieder des Vorstands.
d) Darüber hinaus können durch den Verein noch andere Ehrungen vorgenommen werden.

4. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, Ausschluss oder durch rechtskräftige Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
a) Mit der Mitgliedschaft enden alle Ämter und satzungsgemäßen Rechte. Zum Vereinsvermögen gehörende Gegenstände (Inventar, Ausrüstungen, Gelder usw.) sind unverzüglich zurückzugeben.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens einen Monat zuvor erklärt werden. Bei Austritt und Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Aufnahmebeitrags; der jährliche Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Jahr jeweils voll zu entrichten.
c) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen, wenn z. B. durch Wegzug gewisse Formalitäten nicht beachtet wurden. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
d) Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn dem Mitglied vorzuwerfen ist, dass es
(1) das Vermögen, den Ruf oder sonstige wesentlichen Interessen des Vereins vorsätzlich oder fahrlässig oder grob fahrlässig verletzt oder ernstlich gefährdet oder
(2) sich wiederholt unehrenhaft, unehrlich, grob unsportlich oder grob unkameradschaftlich verhalten hat oder
(3) trotz Verweises die aktive Beteiligung in der gleichen Sportabteilung eines anderen Vereins nicht unterlassen hat oder
(4) mit der Zahlung des Beitrags trotz Mahnung mehr als 6 Monate im Rückstand ist oder
(5) irgendeine andere durch Satzung oder rechtmäßige Anordnung der Organe begründete Mitgliedspflicht gröblich verletzt hat.
Der geplante Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
Der (die) Betroffene hat das Recht, binnen 8 Tagen nach Zustellung dieser Mitteilung schriftlich Stellung zu nehmen. Der Ausschluss kann auf andere als die in der Mitteilung genannten Gründe nicht gestützt werden. Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihm zustimmen. Stimmt ein Mitglied dagegen, so führt es die Entscheidung des Ältestenrates herbei. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte
Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins. In Übungsstunden kann die Teilnehmerzahl aus Platz- oder anderen ersichtlichen Gründen beschränkt sein.
2. Pflichten
Mitglieder haben bei ihrer Tätigkeit innerhalb des Vereins und auch für den Verein außen die Satzung zu beachten.
a) Alle Mitglieder sind beitragspflichtig. Von dieser Pflicht sind Ehrenmitglieder ausgenommen.
b) Die Beitragspflicht kann ruhen, wenn das Mitglied aus beruflichen Gründen seinen Wohnort vorübergehend wechselt und dadurch nicht mehr in der Lage ist, die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen. Antrag auf Ruhen der Beitragspflicht ist an den Kassenwart, unter Nennung der Gründe zu stellen. Die Entscheidung über den Antrag fällt der Vorstand. 
c) In zwingenden Ausnahmefällen kann der Vorstand über eine Ermäßigung des Beitrags entscheiden. 

§ 6 Einnahmen und Ausgaben
1. Die Einnahmen bestehen aus:
a) Beiträgen, Sonderbeiträgen und Aufnahmegebühren
b) Einnahmen aus Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen
c) Spenden und sonstige Einnahmen

2. Die Ausgaben bestehen aus:
a) Verwaltungsausgaben
b) Aufwendungen im Sinne des § 2.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Ältestenrat

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) Stellvertretenden Präsidenten
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
e) Sportwart
f) Jugendwart
g) Seniorenwart
h) bis zu drei Beisitzern mit besonderen Aufgabenbereichen (Bau- und Platzerhaltung/Veranstaltungen)

2. Wählbar ist, wer volljährig und mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins ist.
Der Vorstand wird von der Jahresversammlung auf zwei Jahre umschichtig gewählt.
In geraden Jahren sind zu wählen:
Präsident, Schatzmeister, Seniorenwart, Beisitzer Haus

In ungeraden:
Stellvertretende Präsident, Schriftführer, Jugendwart, Sportwart und Beisitzer Platz.
Seine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis die Wahlen durchgeführt sind.
3. Der Vorstand regelt die Geschäft des Vereins und sorgt für deren ordnungsgemäßen Ablauf. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung und Rechenschaft verpflichtet. Die Mitglieder entscheiden über die Entlastung des Vorstandes auf ihrer Jahreshauptversammlung.
4. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) die Aufstellung des jährlichen Voranschlages und dessen Vorlage in der Jahresversammlung
b) die Beschlussfassung über die Anschaffung von Geräten, Ausrüstungen, Büchern und dergleichen, sowie die Anordnung baulicher und sonstiger Herstellungen im Rahmen des Voranschlages. 
c) die Beschlussfassung bezüglich der Anstellung, Besoldung und Entlastung von Personal.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der stellvertretende Präsident, von denen jeder Einzelvertretungsbefugnis hat.
Die Vertretungsbefugnis ist nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis bedürfen Rechtsgeschäfte eines Vorstandsmitglieds, aus denen der Verein zu einer den Wert von DM 1.000,-- (eintausend) übersteigenden Leistung verpflichtet wird, der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

6. Dem Präsidenten oder im Verhinderungsfall seinem jeweiligen Vertreter obliegen insbesondere:
a) die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, im Bedarfsfall auch des Ältestenrates.
b) Er hat die Ausführung der Beschlüsse nötigen Anordnungen zu treffen oder Rechtsgeschäften zu tätigen.
c) Die zusammenfassende Berichterstattung auf der Jahresversammlung.

7. Der Schriftführer verfasst die Protokolle der Sitzungen, stellt den Jahresbericht auf und unterstützt den Vorstand bei der Erledigung des Schriftverkehrs. Die Sitzungsprotokolle sind vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

8. Der Kassenwart entwirft den Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben, legt ihn dem Vorstand zur Beratung vor und vertritt ihn auf der Jahreshauptversammlung. Er führt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. Auf Verlangen des Vorstandes hat er jederzeit über den Kassenbestand Bericht zu erstatten. Am Ende des Jahres legt er die Rechnungen samt Belegen, das Kassenbuch und den Kassenbericht, den von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfern, und zusammen mit deren Bericht, dem Vorstand vor. Er gibt vor der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht. 
Der Kassenwart ist berechtigt:
Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen und zu quittieren, Zahlungen aus der Vereinskasse zu leisten, soweit er durch den Vorstand dazu ermächtigt ist, bei etwa auftretenden Unstimmigkeiten, zusammen mit den Kassenprüfern eine Kassenprüfung vorzunehmen und dem Vorstand darüber Bericht zu erstatten.

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen gelten nur die Ja- und Neinstimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet und bleiben bei der Zusammenzählung der abgegebenen Gesamtstimmen unberücksichtigt. Die Einladung erfolgt rechtzeitig schriftlich, in dringenden Fällen mündlich.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung soll nach Möglichkeit spätestens innerhalb dreier Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall seinem jeweiligen Vertreter jederzeit einberufen werden. Darüber hinaus ist auf schriftlichem Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder, gemäß § 4 der Satzung, vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall durch seinen jeweiligen Vertreter einzuberufen.
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Präsidenten oder im Verhinderungsfall durch seinen jeweiligen Vertreter, vermittels Rundschreiben, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Zu jeder Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand eingeladen werden. 
Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens bis 30. September schriftlich dem Vorstand einzureichen.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl des Ältestenrates
c) Wahl von zwei Kassenprüfern
d) Festsetzung des Voranschlages und Entscheidung über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht
e) Entlastung des Vorstandes
f) Verwendung eines evtl. angefallenen Überschusses im Rahmen der Satzung
g) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Vereinsgrundstücken und Aufnahme von Darlehen für Vereinszwecke
h) Verwendung von Geldern auf Konten, die zu einem bestimmten Zweck angesammelt worden sind
i) Änderung und Ergänzung der Satzung
j) Auflösung des Vereins
k) Geschäfte des Vorstandes oder des Ältestenrates, die den normalen und satzungsgemäßen Rahmen der Geschäftsrührung des Vereins übersteigen.

3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden, bei Wahlen nach Stichwahl das Los. Bei Abstimmungen gelten nur die abgegebenen Ja- und Neinstimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet und bleiben bei der Zusammenzählung der abgegebenen Gesamtstimmen unberücksichtigt.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 7 Mitgliedern. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich; das gleiche gilt für Beschlüsse gemäß § 8, Ziffer 2 g.

5. Zur Änderung des Zweckes oder des Namens des Vereins ist die Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder erforderlich.

§ 10 Der Ältestenrat
1. Der Ältestenrat wird zur Beilegung von vereinsinternen, persönlichen Streitigkeiten tätig.

2. Dem Ältestenrat gehören drei Vereinsmitglieder an, die nach Alter und Reife zur Rolle des Schlichters geeignet erscheinen. Die Wahl dieser drei Mitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung gemäß § 8, Ziffer 2b.

3. Die streitenden Parteien wählen aus dem Ältestenrat je ein Ältestenratsmitglied, das damit zum Schlichter dieses Streits berufen ist. Bei Unstimmigkeiten zwischen den von den Streitern bestimmten Schlichtern entscheidet der Ältestenrat in seiner Gesamtheit durch Mehrheitsbeschluss.
4. Den Schlichtern obliegt es, das gegenseitige Verstehen der Parteien zu fördern und zum gegenseitigen Nachgeben und Verzeihen zu bestimmen. Zu den Güteverhandlungen haben nur Beteiligte Zutritt. Die Schlichter sind hinsichtlich des Inhaltes und des Ergebnisses der Verhandlungen gegenüber jedermann zu Schweigen verpflichtet. 
5. Zeigen Schädiger und Geschädigte oder beide sich zum Entgegenkommen in einem nach Meinung des Ältestenrates zumutbaren Ausmaß nicht bereit, so kommt der Ausschluss als Zwangsmittel gegen die den Streit nach außen tragende Partei nur insoweit in Betracht, als einer der in § 4, Ziffer 4 genannten Gründe vorliegen. Andere Zwangsmittel sind unzulässig.

§ 11 Kassenprüfer
Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt. Diese haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte der Abteilung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie sind in ununterbrochener Reihenfolge nur zweimal wählbar.

§ 12 Protokoll

Über jede Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung und Ältestenratsitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Es muss die gefassten Beschlüsse enthalten und ist vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer gegenzuzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins gilt als abgelehnt, wenn mindestens zehn Vereinsmitglieder schriftlich oder mündlich gegen die Auflösung stimmen. 
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Deckung der Schulden verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Neckargemünd zu, mit der Verpflichtung, das Vermögen getrennt zu verwalten und einem sich bildenden Verein zu übergeben, der unter gleichen oder ähnlichen Namen ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolgt.

§ 14 Haftung
Jedes Vereinsmitglied bestätigt sich im Spielbetrieb auf eigene Gefahr. Für Unfälle besteht ein Versicherungsschutz, soweit der Badische Sportbund aufgrund eines Unfallschutzes einen solchen gewährt. Eine darüber hinaus gehende Haftung ist ausgeschlossen.
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Heidelberg.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Abstimmung in der Gründerversammlung 1980 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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